Umsetzung der Covid_19-Schutzmaßnahmen - Ausnahmeverordnung

 

Mit der von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen
Ausnahmeverordnung kommen auch Neuregelungen auf unseren Schulbetrieb zu.

1. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte und genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.

Schüler/innen , die bereits von einer COVID-Infektion genesen sind, müssen nicht mehr getestet werden.

Der Nachweis kann über folgende Wege erbracht werden:

  • Laborergebnis,
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist.

Dies gilt auch für Eltern.

2. Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft

Die bisherige Möglichkeit, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion zuhause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt.

Ab sofort gilt, dass diese Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden müssen.

Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).

Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

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