Gemeinsame Hausordnung der 103. Grundschule „Unterm Regenbogen“ und des Schulhortes
Im Schulgebäude befinden sich die 103. Grundschule und der Schulhort.
Um einen effektiven und erfolgreichen Unterricht zu garantieren, tritt folgende Hausordnung in Kraft:
Präambel und Leitlinien
Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.
- Um die Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule zu realisieren, streben wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schülern, Lehrern, Erziehern und Eltern an und erwarten eine aktive Mitwirkung aller Beteiligten.
- Wir respektieren einander und treten anderen Personen fair und respektvoll gegenüber.
- Ein freundlicher Umgangston zwischen allen Beteiligten ist Voraussetzung für ein gutes Schulklima.
- Wir sind offen für konstruktive Kritik. Das Verbreiten von Gerüchten oder Beleidigungen haben an unserer Schule keinen Platz.
- Konflikte gehören zum Leben. Physische und psychische Auseinandersetzungen werden an unserer Schule nicht geduldet. Wir versuchen Konflikte konstruktiv zu lösen und suchen daher immer das direkte Gespräch mit der betroffenen Person.
- Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit prägen unser gemeinsames Handeln auf dem Schulgelände.
Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus-und Hofordnung
Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.
Unterrichts-und Hortzeiten
Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.
Schüler und Schülerinnen, die zu spät kommen, betreten das Schulhaus durch einen der Hintereingänge und melden sich umgehend in ihrer Klasse. Sollte die Klasse bereits unterwegs sein, meldet sich der betreffende Schüler bzw. die Schülerin im Sekretariat.
Die Garderobe wird ordnungsgemäß vor Unterrichtsbeginn in dem der jeweiligen Klasse zugeordneten Bereich untergebracht. Alle Schüler und Schülerinnen achten auf Ordnung in den Garderoben und vermeiden, dass Kleidungsstücke und Schuhe auf dem Fußboden liegen. Sporttaschen liegen im Spind oder an den im Klassenzimmer dafür vorgesehenen Plätzen.
Bei vorhersehbarer Abwesenheit eines Schülers oder einer Schülerin entschuldigen die Eltern diesen im Voraus. Plötzliche Ereignisse (Krankheit…) sind unverzüglich bis 7:45 Uhr im Sekretariat zu melden. Eine schriftliche Entschuldigung bzw. bei längerer Krankheit (mehr als 5 Tage) ein ärztliches Attest sind nachzureichen.
Während der Pausen und unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schüler und Schülerinnen in den Klassenräumen, Horträumen und auf dem Schulgrundstück auf. Das Schulgrundstück darf nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen.
Einlass, Unterrichtszeiten, geordneter Unterricht
Frühhort | täglich | 6.30 Uhr - 7.45 Uhr |
Einlass und Vorbereitung | täglich mit dem Klingeln | 7.45 Uhr - 8.00 Uhr |
Ab 7:45 Uhr mit dem Klingelzeichen beginnt der Einlass für alle Schüler bzw. die Hortbetreuung für die 1. Unterrichtsstunde
1. Stunde | 8.00 Uhr - 8.45 Uhr |
2. Stunde | 9.00 Uhr - 9.45 Uhr |
3. Stunde | 10.15 Uhr - 11.00 Uhr |
4. Stunde | 11.10 Uhr - 11.55 Uhr |
5. Stunde | 12.05 Uhr - 12.50 Uhr |
6. Stunde | 12.55 Uhr - 13.40 Uhr |
Nach der 1. Stunde | 8.45 Uhr – 9.00 Uhr | Klasse 1-4 | Frühstück |
Nach der 2. Stunde | 9.45 Uhr – 10.15 Uhr | Klasse 1-4 | Hofpause* |
Hort | Unterrichtsende bis 16.00 Uhr |
Späthort | 16.00 – 18.00 Uhr |
Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen
Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht. Schüler, Lehrer und Erzieher, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf den dafür gekennzeichneten Plätzen (im Fahrradständer) ab. Das Abstellen von Fahrrädern/Rollern und Kinderwagen im Schulhaus oder in der Sporthalle ist nicht gestattet. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.
Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoff-betriebene Fahrzeuge)sind nicht gestattet. Soweit Parkplätze für das Grundstück zugewiesen sind, entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung. Die Ein-/Ausfahrt ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig und mit der erforderlichen Umsicht in Hinblick auf die Gefährdung von Kindern, Besuchern und Nutzern der Einrichtung.
Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.
Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung
Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist im gesamten Schulgrundstück einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten und Shishas.
Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer.
Der Besitz und die Einnahme von Drogen, Rauschmitteln, gefährlichen und verbotenen Gegenständen (z. B. Messer, Reizgas, Schlaggegenstände, Waffen, ...) sind nicht erlaubt und werden zur Anzeige gebracht.
Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung.
In der Frühstückspause wird das Frühstück im jeweiligen Klassenzimmer am Platz eingenommen. Lärm, Rennen und Raufen haben zu unterbleiben. Auf den Gängen im Schulhaus wird nicht gegessen und getrunken.
Während der Hofpause wird nicht gerauft oder mit Steinen (im Winter mit Schneebällen) geworfen.
Fußballspielen ist nur auf dem Sportplatz erlaubt bzw. im Bereich des Basketballkorbes. Endet der Sportunterricht zur Hofpause, verbleiben die Sportbeutel vor der Sporthalle. Beginnt der Sportunterricht nach der Hofpause, gilt das Gleiche: die Sportbeutel werden mit Beginn der Hofpause unter dem Vordach der Sporthalle abgelegt.
Bei schlechtem Wetter bleiben die Kinder zur Hofpause im Klassenzimmer bzw. nutzen den Gang vor dem Klassenzimmer. Dabei ist die Markierungslinie vor der Treppe zu beachten, um Unfälle zu vermeiden. Toben im Schulhaus, Spielen mit dem Ball sowie das Rutschen auf dem Treppengeländer sind nicht erlaubt.
Anweisungen der Lehrer, Erzieher, der Sekretärin und des Hausmeisters sind zu befolgen.
Fenster werden von den Schülern und Schülerinnen grundsätzlich nicht geöffnet.
Vor dem Unterricht werden täglich alle Klassenzimmer ausreichend belüftet. Während des Unterrichts werden die Klassenzimmer individuell nach Bedarf belüftet. Um die hygienischen Anforderungen an die Raumluft zu erfüllen, ist in allen Räumen aller 20 Minuten eine Stoßlüftung mit möglichst weit geöffneten Fenstern erforderlich. Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichts- bzw. Hortbetriebes grundsätzlich nur dem Aufsicht führenden Personal gestattet. Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal bzw. dem Hausmeister anzuzeigen.
Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wertstoff-behältern zu entsorgen.
Räume sind im sauberen (besenreinen) Zustand zu verlassen. Die letzten Aufsichtspflichtigen der Tagesnutzung im Raum haben dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle auf die Bänke gestellt werden.
In den Toiletten sind Sauberkeit und Ordnung oberstes Gebot. Toiletten sind keine Aufenthaltsorte.
Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule bzw. des Hortes. In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten.
Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.
Unerlaubte Handlungen
Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/ oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.
Körperverletzungen, Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z. B. durch Androhung von Straftaten) können durch die Schul- und Hortleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden.
Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.
Das Anschließen eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legt die Schul- bzw. Hortleitung fest.
Handys für Schüler und Schülerinnen sind während der gesamten Schul- und Hortzeit prinzipiell abzuschalten und in der Tasche aufzubewahren.
Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schul- und Hortleitung.
Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen.
Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische fremdenfeindliche Äußerungen zu treffen.
Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten geführt und eingesehen werden.
Versicherungsschutz
Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder.
Fundsachen sind dem Hausmeisterdienst zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben.
Die Landeshauptstadt Dresden übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, können sich die Sorgeberechtigten selbst versichern.
Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem Aufsicht führenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen.
Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen.
Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.
Verhalten im Havarie-/Gefahrfall
Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum Sammelplatz auf dem Schulhof. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.
Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden; diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.
Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (=Brandschutzordnung Teil B und C).
Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen
Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen in der Regel der Werk- und Informatikraum sowie der Musikraum, Kunstraum und die Sporthalle. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsicht führenden Person betreten werden.
Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache mit dem Sportlehrer bzw. der Schulleitung benutzt werden. Gefährdungen und Störungen sind zu vermeiden.
Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars, der Labor- und Spracheinrichtungen sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.
Im Rahmen der Hortbetreuung werden ausgewählte Räume und die Außenfläche auf Grundlage des Raumnutzungskonzeptes vom Hort genutzt. Dazu werden von Schule und Hort gemeinsam entsprechende Regeln abgestimmt und festgehalten; diese sind zu einzuhalten.
Die Mädchen und Jungen dürfen während der gesamten Hortzeit das Außengelände nutzen. Dies darf in Absprache mit den Hortpädagogen auch ohne Aufsicht erfolgen.
Die Funktionsräume des Hortes dürfen von den Mädchen und Jungen unter Einhaltung der jeweiligen Raumregeln eigenständig genutzt werden.
Die Fachkabinette der Schule dürfen am Nachmittag nur in Begleitung einer Aufsicht führenden Person genutzt werden.
Rechtsgrundlagen
Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer - in jeweils aktueller Fassung des SMK - geregelt.
Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung bzw. des Sichtvermerkes durch die Schulleiterin Frau Hänsel.
Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung.
Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 [2]).
Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosaxsachsen.de aufgerufen werden.
Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.
Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem jeweiligen Träger der Horteinrichtung. Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.
Das Schulverwaltungsamt ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden.
Unter www.dresden.de / Link: Leben in Dresden / Link: Schulen und Bildung sowie Link: Leben in Dresden - finden sich weitere Informationen.
Besucherund Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen
Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.
Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.
Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.
Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür
und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.
Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest.
Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.
In den objektspezifischen Regelungen/Brandschutzordnung wird geregelt, welche Türen wann geschlossen sind, um das unerlaubte Betreten des Gebäudes durch fremde Personen zu verhindern. Regelung für Schule, z.B.: Der Vordereingang der Schule ist ab 8:00 Uhr abgesperrt. Besucher und Besucherinnen oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule unverzüglich im Schulsekretariat an- und abzumelden.
Ergänzungen für den Hort:
Die Eingangstüren für die Personensorge-/ Abholberechtigten, Geschwister etc. befinden sich auf der Schulrückseite und sind über den Schulhof zu erreichen. Der Haupteingang ist von außen verschlossen. Besucher und Besucherinnen, Personensorgeberechtigte, Geschwister etc. haben sich bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.
Wahrnehmung des Hausrechts
Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTA-Angebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeisterdienst übertragen.
Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Im Rahmen des Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
In Kraft treten
Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 01.10.2019 bestätigt und tritt am 2.10.2019 in Kraft.
Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en Werken vom 27.01. 2011 die Computernutzungsordnung vom 09.01.2011, Schulgartenordnung vom 09.05. 2018 sowie die Brandschutzordnung/Gefahren
(= Brandschutzordnung Teil B+C) vom 09.07.2019 mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen sowie die Hallenordnung (für die Schulsporthalle mit Freisportanlage; ggf. Gymnastiksaal) vom 03.01.2018 .
Weitere Ergänzungen zum Hort finden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag.
Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich.
In begründeten Ausnahmefällen kann die/der Schulleiter/in sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.