Versicherung und Beurlaubung
Versicherung
Während der Unterrichts- bzw. Hortzeit und auf dem Schulweg ist Ihr Kind bei Unfällen über die Sächsische Unfallkasse versichert. Alle Unfälle, die sich während dieser Zeit und auf dem Schulweg ereignen, müssen sofort durch die Schülerinnen und Schüler selbst oder durch die Familie der Schule angezeigt werden.
Beurlaubung
Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der Schulbesuchsordnung.
Für Familienurlaube beachten Sie bitte die Ferientermine.
Eine Beurlaubung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Klassenleiterin bzw. dem Klassenleiter beantragt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist bei Beurlaubung bis zu zwei Tagen die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter, im Übrigen die Schulleiterin.